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Einige Bedienstete müssen sich häufig zu dienstlichen Zwecken an die anderen Hauptdienstorte ihres Organs begeben. Diesem Umstand wird in den aktuellen Dienstreisevorschriften nicht angemessen Rechnung getragen. Diese Vorschriften sollten daher angepasst werden, um in solchen Fällen die Erstattung der Unterbringungskosten in Form eines Pauschalbetrags zu ermöglichen.
Die Reisekosten für einen dienstlich angeordneten Umweg der berechtigten Person werden auch für die berücksichtigungsfähigen Personen erstattet, wenn sie mit…
Auch die Bestimmungen über die Erstattung von Umzugskosten sollten vereinfacht werden, um der Verwaltung und den betroffenen Bediensteten ihre Anwendung zu…
Für die Reise des Umziehenden und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3) vom bisherigen zum neuen Wohnort werden die…
Da Pauschalreisen häufig lange im Voraus erworben werden, können unvorhergesehene Ereignisse eintreten. Der Reisende sollte daher unter bestimmten…
Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.…
Pauschvergütungen für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen zu gewähren (§ 9 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetztes),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.