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Der neue Anpassungssatz sollte für die Berechnung der gesamten Zahlungen herangezogen werden, die dem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind. Im Interesse der Klarheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 daher aufgehoben werden —
Abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates sowie im Einklang mit…
Zur Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.…
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 wird aufgehoben.
Nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV kann der Rat Maßnahmen zur Festsetzung der Beihilfen erlassen. Daher sollte die Festsetzung des Anpassungssatzes für die…
Als Grundregel gilt, dass Betriebsinhaber, die ihren Beihilfeantrag auf Direktzahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung…
Mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission wurde irrtümlich der Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geändert. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.