Erwägungsgrund 1 32013R1181
Die Kommission hatte am 25. März 2013 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Kalenderjahr 2013 angenommen. Da das Europäische Parlament und der Rat diese Anpassung jedoch nicht — wie in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen — bis zum 30. Juni festgesetzt haben, hat die Kommission diese Anpassung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/20139 der Kommission selbst festgesetzt.