Erwägungsgrund 15 32013R1257
Die Führung eines Gefahrstoffinventars an Bord eines Schiffes während seines gesamten Lebenszyklus stellt eine wesentliche Anforderung des Hongkonger Übereinkommens und dieser Verordnung dar. Gemäß Regel 8 Absatz 2 des Hongkonger Übereinkommens sollte bei einem zum Recycling bestimmten Schiff die Menge der betriebsbedingt anfallenden Abfälle in dem Zeitraum unmittelbar vor Ablieferung des Schiffs in die Abwrackeinrichtung auf ein Minimum reduziert werden. Sollen die betriebsbedingt anfallenden Abfälle mit dem Schiff in eine Abwrackeinrichtung gebracht werden, so sollten die ungefähren Mengen und Standorte dieser Abfälle in Teil II der Inventarliste aufgeführt werden.