Erwägungsgrund 11 32013R1260
Damit Qualität und insbesondere Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten gewährleistet, aber auch die Erstellung zuverlässiger Übersichten auf Ebene der Union sichergestellt ist, sollten die verwendeten Daten auf denselben Konzepten beruhen und sich auf denselben Bezugszeitpunkt oder -zeitraum beziehen.