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Die Mitgliedstaaten führen Durchführbarkeitsstudien zur Verwendung des Begriffs „üblicher Aufenthaltsort“ für Bevölkerung und Lebensereignisse im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 durch.
Die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Durchführbarkeitsstudien werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2016 übermittelt.
Um die Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführbarkeitsstudien zu erleichtern, kann die Union die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen finanziell unterstützen.
Die Kommission (Eurostat) schafft die geeigneten Rahmenbedingungen für die Erstellung einer Reihe von Durchführbarkeitsstudien nach dem in Artikel 9 Absatz 2…
Die Kommission legt nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren eine Reihe von Durchführbarkeitsstudien fest, die von den Mitgliedstaaten auszuführen…
Die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Durchführbarkeits- und Pilotstudien werden von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und…
Die Ergebnisse der Pilot- und Machbarkeitsstudien gemäß Absatz 1 werden von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bewertet. Die…
Die Kommission (Eurostat) bewertet gemeinsam mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und den wichtigsten Nutzern der Datensätze die Ergebnisse der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.