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Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen Outputindikatoren, die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls die programmspezifischen Outputindikatoren finden gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303 /2013 und Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iv und Buchstabe c Ziffern ii und iv der vorliegenden Verordnung Anwendung.
Für gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren wird der Ausgangswert auf null gesetzt. Für 2023 werden kumulative quantifizierte Sollvorgaben für diese Indikatoren festgelegt.
Für programmspezifische Ergebnisindikatoren mit Bezug auf die Investitionsprioritäten werden für die Ausgangswerte die neuesten verfügbaren Daten verwendet, und die Sollvorgaben werden für das Jahr 2023 festgelegt. Die Sollvorgaben können quantitativ oder qualitativ formuliert sein.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 in Bezug auf Änderung der Liste der gemeinsamen Outputindikatoren im Anhang zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in begründeten Fällen Anpassungen vorzunehmen und dadurch die Fortschritte bei der Programmumsetzung wirksam bewerten zu können.
Die in Anhang I festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds sowie, falls zutreffend, die programmspezifischen…
Die im Anhang I dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Outputindikatoren, die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls die…
Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang III und, sofern dies im territorialen Plan für einen gerechten Übergang hinreichend begründet ist,…
Die Output- und Ergebnisindikatoren nach Anhang I dieser Verordnung und gegebenenfalls die programmspezifischen Indikatoren werden in Einklang mit Artikel 27…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der im Anhang I festgelegten gemeinsamen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.