Erwägungsgrund 5 32013R1300
Es sollte darauf hingewiesen werden, dass in den Fällen, in denen Maßnahmen nach Artikel 192 Absatz 1 AEUV mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden sind und gemäß Artikel 192 Absatz 5 AEUV eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Kohäsionsfonds bereitgestellt wird, dennoch das Verursacherprinzip zur Anwendung kommen muss.