Erwägungsgrund 29 32013R1299
Aufgrund der Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat ist die allgemeine Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, wonach jeder Mitgliedstaat nationale Regelungen zur Förderfähigkeit von Ausgaben festlegt, für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" nicht geeignet. Die Erfahrungen im Programmplanungszeitraum 2007–2013 haben gezeigt, dass eine klare Rangfolge von Regelungen zur Förderfähigkeit von Ausgaben festgelegt werden sollte, wobei es eine eindeutige Tendenz zu auf Unionsebene festgesetzten Regelungen zur Förderfähigkeit von Ausgaben oder zu Regelungen für ein Kooperationsprogramm als Ganzes geben sollte, um eventuelle Widersprüche oder Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Verordnungen oder zwischen Verordnungen und nationalen Regelungen zu vermeiden. Insbesondere sollte die Kommission vor dem Hintergrund der Erfahrungen im Programmplanungszeitraum 2007–2013 Regelungen zur Förderfähigkeit von Ausgaben in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Kostenstellen einführen.