Erwägungsgrund 12 32021R1056
In der vorliegenden Verordnung sollen die Arten von Investitionen genannt werden, für die Unterstützung für Ausgaben aus dem JTF gewährt werden könnte. Alle geförderten Tätigkeiten sollten den klima-, umwelt- und sozialpolitischen Verpflichtungen und Prioritäten der Union umfassend Rechnung tragen. Die Liste der Investitionen sollte Investitionen umfassen, welche die jeweilige lokale Wirtschaft unterstützen, indem sie deren endogenes Wachstumspotenzial im Einklang mit den jeweiligen Strategien für intelligente Spezialisierung, gegebenenfalls einschließlich eines nachhaltigen Tourismus, anregen. Investitionen müssen langfristig nachhaltig sein und dabei alle Ziele des europäischen Grünen Deals berücksichtigen. Die finanzierten Projekte sollten zum Übergang zu einer nachhaltigen, klimaneutralen Kreislaufwirtschaft beitragen, einschließlich Maßnahmen zur Steigerung der Ressourceneffizienz. Abfallverbrennung sollte nicht unterstützt werden, da sich diese auf der unteren Stufe der Abfallhierarchie der Kreislaufwirtschaft befindet. Beratungsdienste, die zur Durchführung von aus dem JTF geförderten Maßnahmen beitragen, sollten förderfähig sein. Die Renaturierung von Standorten, die Entwicklung von grüner Infrastruktur und die Wasserbewirtschaftung sollten im Rahmen eines Projekts zur Wiederherstellung von Flächen unterstützt werden können. Bei der Unterstützung von Energieeffizienzmaßnahmen sollten aus dem JTF Investitionen unterstütz werden können, wie beispielsweise jene, die auch zur Verringerung der Energiearmut beitragen, vor allem durch die Verbesserung der Energieeffizienz des Wohnungsbestands. Aus dem JTF sollte auch die Entwicklung innovativer Speichertechnologien unterstützt werden können.