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Ausgehend von den Erfahrungen des Programmplanungszeitraums 2007–2013 sollte eine explizite Ausnahmeregelung für die Umrechnung der getätigten Ausgaben in eine andere Währung als den Euro festgelegt werden, bei der der monatliche Umrechnungskurs des Tages, der dem Zeitpunkt der Ausgabe so nah wie möglich kommt, oder des Monats, in dem die Ausgaben zur Überprüfung vorgelegt wurden, oder des Monats, in dem die Ausgaben dem federführenden Begünstigten gemeldet wurden, zu verwenden ist. Finanzierungspläne, Berichte und Rechnungsabschlüsse zu gemeinsamen Kooperationsvorhaben sollten nur in Euro an das gemeinsame Sekretariat, die Programmbehörden und den Begleitausschuss übermittelt werden. Die Richtigkeit der Umrechnung sollte überprüft werden.
Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt eines Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten…
Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt eines Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten…
Abweichend von Artikel 133 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, von den Begünstigten…
Unbeschadet des Artikels 43 können die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, für die Zwecke des Absatzes 8 dieses Artikels den Euro-Umrechnungskurs…
Die Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt des Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten…
Die federführenden Empfänger für Projekte, an denen Endempfänger in teilnehmenden Ländern beteiligt sind, die den Euro zum Zeitpunkt des Zahlungsantrags nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.