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Es sollte eine klare Kette der finanziellen Haftung im Falle einer Wiedereinziehung von Beträgen aufgrund von Unregelmäßigkeiten erstellt werden, die von den Begünstigten über den federführenden Begünstigten und die Verwaltungsbehörde bis zur Kommission reicht. Es sollten Bestimmungen für eine Haftung der Mitgliedstaaten getroffen werden, für den Fall, dass keine Wiedereinziehung möglich ist.
Sämtliche Beträge, die durch Unregelmäßigkeiten oder Nachlässigkeit fehlgeleitet werden, sind vom betreffenden Mitgliedstaat wiedereinzuziehen und der…
Sie ergreifen Präventivmaßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten, decken diese auf, korrigieren sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit etwaigen…
Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission die Gerichtskosten ersetzt, wenn sie von einem Mitgliedstaat verlangt, dass er ein Gerichtsverfahren einleitet…
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass alle aufgrund von Unregelmäßigkeiten gezahlten Beträge bei dem federführenden Begünstigten bzw. dem…
Die Verfahren für die Meldung nicht wiedereinziehbarer Beträge sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006…
Was den EGFL betrifft, so sollten wieder eingezogene Beträge an diesen Fonds zurückfließen, wenn die Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.