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Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, mittels Durchführungsrechtsakten – im Hinblick auf alle ESIs-Fonds – Beschlüsse über die Genehmigung der Elemente der Partnerschaftsvereinbarungen sowie ihre Änderungen, Beschlüsse über die Genehmigung der Elemente der überarbeiteten Partnerschaftsvereinbarung, Beschlüsse über die Programme und Prioritäten, die ihre Etappenziele erreicht haben und die in den Genuss der Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve kommen können, Beschlüsse über die Änderung von Programmen in Folge von Korrekturmaßnahmen, die die Übertragung von Mittelzuweisungen auf andere Programme betreffen, Beschlüsse über Jahrespläne zu den aus der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission zu finanzierenden Maßnahmen sowie, im Fall der Aufhebung der Mittelbindung, Beschlüsse über die Änderung von Beschlüssen zur Annahme von Programmen, sowie – im Hinblick auf den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds – Beschlüsse zur Ermittlung der Regionen und Mitgliedstaaten, die die Kriterien für Investitionen in Wachstum und Beschäftigung erfüllen, Beschlüsse zur jährlichen Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen an die Mitgliedstaaten, Beschlüsse über den von der Kohäsionsfonds-Zuweisung eines jeden Mitgliedstaats an die Fazilität "Connecting Europe" zu transferierenden Betrag, Beschlüsse über den von der Strukturfondszuweisung eines jeden Mitgliedstaats an das Instrument "Nahrungsmittel für benachteiligte Bevölkerungsgruppen" zu transferierenden Betrag, Beschlüsse über die Genehmigung der Übertragung eines Teils der dem Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zugewiesenen Mittel auf das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"; Beschlüsse über die Durchführung einer finanziellen Berichtigung im Falle der Nichteinhaltung der Zusätzlichkeit, Beschlüsse über die Genehmigung und Änderung operationeller Programme, Beschlüsse über die Ablehnung des Finanzbeitrags für ein Großprojekt Beschlüsse über die Genehmigung des Finanzbeitrags für ein ausgewähltes Großprojekt und die Verlängerung des Zeitraums für die Erfüllung der Bedingung in Bezug auf die Genehmigung von Großprojekten und Beschlüsse über gemeinsame Aktionspläne, sowie – im Hinblick auf den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF – Beschlüsse über die Nichtannahme der Rechnungslegung und den anzusetzenden Betrag, wenn die Rechnungslegung nicht angenommen wurde, Beschlüsse über die Aussetzung von Zwischenzahlungen und Beschlüsse über finanzielle Berichtigungen anzunehmen.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Mitgliedstaat für aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme Mittelzuweisungen zwischen…
Unbeschadet des Artikels 30 Absätze 5, 6 und 7 erlässt die Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt einen Beschluss zur Genehmigung aller unter diesen…
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse für den Erlass von Beschlüssen zur Genehmigung bestimmter Elemente der Kooperationsprogramme sowie zur späteren…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für Jahrespläne zu den aus…
Dem Rat sollte die Befugnis erteilt werden, Empfehlungen für die Ergreifung vorsorglicher Korrekturmaßnahmen oder zur Vorbereitung eines makroökonomischen…
Damit die Mitgliedstaaten die notwendigen Beiträge leisten und besser eingebunden werden, wenn die Kommission ihre Durchführungsbefugnisse mit Blick auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.