Art. 146 32021R2115
Eine von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Vorhaben im Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV geleistete Unterstützung, mit der eine zusätzliche Finanzierung für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV der vorliegenden Verordnung bereitgestellt werden soll, für die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums des GAP-Strategieplans eine Unterstützung der Union gewährt wird, ist nur zulässig, wenn sie der vorliegenden Verordnung entspricht und in Anhang V des von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplans aufgeführt ist.Für Interventionen in den Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der vorliegenden Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten nur Unterstützung leisten, wenn dies in dem genannten Kapitel ausdrücklich vorgesehen ist.Die Mitgliedstaaten können für die Unterstützung gemäß Artikel 78b eine zusätzliche nationale Finanzierung in Höhe von bis zu 200 % der im GAP-Strategieplan zugewiesenen ELER-Finanzierung bereitstellen.