Art. 70 32013R1308Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zu Folgendem erlassen: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in…
Art. 64 Abs. 2b 32013R1308Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen
Die Mitgliedstaaten können notwendige Regulierungsmaßnahmen aller Art treffen, um die Umgehung der einschränkenden Kriterien, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a…
Art. 69 32013R1308Befugnisübertragung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem sie zusätzliche…
Art. 63 Abs. 3a 32013R1308Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen
Die Mitgliedstaaten können Regulierungsmaßnahmen aller Art treffen, die notwendig sind, um zu verhindern, dass Marktteilnehmer die einschränkenden Maßnahmen…
Art. 91 32013R1308Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Folgendem erlassen: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren…