Erwägungsgrund 70 32013R1308
Um den Erwartungen der Verbraucher zu entsprechen und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Qualität bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, ferner um mit den sich ständig ändernden Marktverhältnissen und Verbrauchererwartungen und den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Schritt zu halten und um keine Hindernisse für die Produktinnovation zu schaffen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse auf allen Vermarktungsstufen sowie Abweichungen und Ausnahmen von der Anwendung dieser Normen festgelegt werden. Die Vermarktungsnormen sollten unter anderem den natürlichen und wesentlichen Merkmalen der betreffenden Erzeugnisse Rechnung tragen, um zu verhindern, dass sich die übliche Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses erheblich ändert. Ferner sollten die Vermarktungsnormen dem Risiko Rechnung tragen, dass die Verbraucher aufgrund ihrer Erwartungen und Wahrnehmungen irregeführt werden könnten. Abweichungen oder Ausnahmen von den Normen sollten nicht zu Zusatzkosten führen, die ausschließlich von den Betriebsinhabern getragen werden.