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Bei der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 handelt es sich um eine Übergangsregelung, deren Geltungsdauer am 31. Dezember 2013 enden sollte. Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden "GAP") wurde beschlossen, dass den Mitgliedstaaten, die diese Regelung anwenden, gestattet sein sollte, sie für die Zwecke der Gewährung der Basisprämie für einen weiteren Übergangszeitraum bis spätestens Ende 2020 anzuwenden. Daher sollte der Zeitraum, in dem die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewendet wird, um ein Jahr verlängert werden. Darüber hinaus sollte die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche in diesen Mitgliedstaaten zwecks Berücksichtigung der laufenden Flächenneuordnung und aus Gründen der Vereinfachung auch die beihilfefähigen Flächen umfassen, die am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichem Zustand waren, wie dies ab 1. Januar 2015 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 der Fall sein wird.
Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 anwenden, können beschließen, im Jahr 2014 eine nationale…
Gemäß Artikel 133a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 dürfen mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche…
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem…
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, sind die Obergrenzen für die Übergangszahlungen für Obst und…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates wurden die Flächenzahlungen für Hopfen ab dem 1. Januar 2010 entkoppelt. Damit die Hopfenerzeugerorganisationen…
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.