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Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 enthält Vorschriften über die Feststellung der Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe, während die Vorschriften über die Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in Kapitel III jener Verordnung festgelegt sind. Für beide Erhebungsarten gelten im Wesentlichen dieselben Vorschriften, und deshalb ist es angebracht, diese Bestimmungen im Interesse der Vereinfachung in einem einzigen, beide Erhebungsarten betreffenden Kapitel zusammenzufassen.
Soweit auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind Betriebe landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1091.
nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber…
Artikel 4 erhält folgende Fassung: Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Sammeln der Buchführungsdaten zum Zweck der jährlichen Feststellung der Einkommen der…
Diese Verordnung legt Folgendes fest: a) die Methodik und die Analysemethoden, die zur Bestimmung des Gehalts landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des…
Für die Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik sind objektive und zweckdienliche Informationen insbesondere über die Einkommen in den verschiedenen…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.