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In Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 ist die Höchstzahl der Buchführungsbetriebe festgelegt. Hierdurch soll für die Sammlung von INLB-Daten eine Haushaltsobergrenze festgelegt werden. Da diese Haushaltsobergrenze nunmehr durch das Verfahren der Aufstellung und Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplans der Union gewährleistet ist, ist die in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 festgesetzte Höchstzahl nicht länger erforderlich.
Die Zahl der Buchführungsbetriebe je FSDN-Gebiet darf 20 % niedriger oder höher als die Zahl sein, die in den nach Absatz 2 zu erlassenden…
Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 enthält ferner Bestimmungen, die die Praxis im Rahmen dieser Verordnung nicht länger widerspiegeln. So verlangt die Kommission…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 und zur Vermeidung von Diskriminierungen zwischen den…
Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,…
Um auf Gemeinschaftsebene hinreichend homogene Buchführungsergebnisse zu erzielen, sind insbesondere die Buchführungsbetriebe auf die einzelnen Gebiete und…
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) einer Pauschalvergütung, die den Mitgliedstaaten für die Übermittlung ordnungsgemäß ausgefüllter Betriebsbögen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.