Art. 5b 32009R1217
Die Betriebe werden nach dem Unionsklassifizierungssystem der Betriebe einheitlich klassifiziert.Das Klassifizierungssystem der Betriebe dient insbesondere zur Darstellung von Daten — aufgeschlüsselt nach Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und der wirtschaftlichen Betriebsgröße —, die im Rahmen der Unionserhebungen über die Struktur der Betriebe sowie im Rahmen des FSDN erhoben werden.
Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung eines Betriebs ist durch den relativen Beitrag des Standardoutputs der verschiedenen Merkmale dieses Betriebs zu seinem gesamten Standardoutput gekennzeichnet.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Festsetzung des Bezugszeitraums für den Standardoutput zu erlassen.
Die Betriebe werden einer begrenzten Zahl von Klassen betriebswirtschaftlicher Ausrichtung zugeordnet. Es wird eine Klasse der allgemeinen Ausrichtungen festgelegt. Je nach Genauigkeitsgrad der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung wird die Klasse der allgemeinen Ausrichtungen in Hauptausrichtungen unterteilt.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Klassen der allgemeinen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen zu erlassen.Die Entsprechung zwischen den Klassen der allgemeinen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen sowie jenen der Einzelausrichtungen, die den Klassen der Hauptausrichtungen entsprechen, wird im Einzelnen festgelegt.
Die wirtschaftliche Betriebsgröße wird auf der Grundlage des gesamten Standardoutputs des Betriebs festgelegt.
Die Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit, die keine landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs darstellt, wird auf der Grundlage des Beitrags dieser sonstigen Erwerbstätigkeit zum Output des Betriebs bestimmt.
Die Standardoutputs und die zu ihrer Feststellung dienenden Daten werden der Kommission (Eurostat) von der Verbindungsstelle, die jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 bezeichnet hat, oder von jener Einrichtung übermittelt, welcher diese Aufgabe übertragen wurde.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die Folgendes festlegen: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.