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Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 enthält ferner Bestimmungen, die die Praxis im Rahmen dieser Verordnung nicht länger widerspiegeln. So verlangt die Kommission nicht von den Mitgliedstaaten, dass sie den Buchführungsbetrieben für die Auswahl einer Buchstelle eine Liste zur Verfügung stellen, da die meisten Betriebe über einen eigenen Buchhalter oder eine eigene Buchstelle verfügen, der bzw. die die Daten für das INLB liefern, oder die Daten direkt von den Verbindungsstellen oder ihren Auftragnehmern gesammelt werden. Darüber hinaus fordert die Kommission nicht länger von den nationalen Ausschüssen, einen Bericht über die Durchführung des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe zu erstellen.
Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, der eine repräsentative Stichprobe aus dem Erfassungsbereich gewährleistet.…
Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften erlassen, um die Teilnahme an Erhebungen zu fördern. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten auch…
In Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 ist die Höchstzahl der Buchführungsbetriebe festgelegt. Hierdurch soll für die Sammlung von INLB-Daten…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 und zur Vermeidung von Diskriminierungen zwischen den…
Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.