Erwägungsgrund 6 32009R1217
Um auf Gemeinschaftsebene hinreichend homogene Buchführungsergebnisse zu erzielen, sind insbesondere die Buchführungsbetriebe auf die einzelnen Gebiete und Betriebsklassen auf der Grundlage einer Schichtung des Erfassungsbereichs entsprechend dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe festgelegten gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem für landwirtschaftliche Betriebe aufzuteilen.