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Die Beiräte setzen sich wie folgt zusammen:
aus Organisationen, die die Fischerei- und gegebenenfalls die Aquakulturbetreiber vertreten, und aus Vertretern des Verarbeitungs- und des Vermarktungssektors;
aus anderen von der GFP betroffenen Interessengruppen (z.B. Umweltorganisationen und Verbrauchergruppen).
Jeder Beirat besteht aus einer Generalversammlung und einem Exekutivausschuss; gegebenenfalls können hierzu ein Sekretariat und Arbeitsgruppen gehören, die mit Fragen der regionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 18 befasst werden; der Beirat trifft die für seine Arbeitsorganisation erforderlichen Maßnahmen.
Die Arbeitsweise und die Finanzierung der Beiräte richtet sich nach den Bestimmungen in Anhang III.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 in Bezug auf die Einzelheiten der Arbeitsweise der Beiräte delegierte Rechtsakte zu erlassen. TEIL XII VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Die Agentur lädt die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, den UNHCR und andere einschlägige…
Der Beirat besteht aus Vertretern der in Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehenen Beiräte, wobei jeder dieser Beiräte einen Vertreter…
Jeder Begleitausschuss gibt sich im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats seine…
Bei der Wahrnehmung der in Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen Aufgaben wird die Kommission von…
Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für Eigenmittel (BAEM) sowie, falls erforderlich, von anderen Ausschüssen unterstützt. Der BAEM und die anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.