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Einige landwirtschaftliche Betriebe oder Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen in den Regionen in äußerster Randlage weisen gravierende strukturelle Mängel auf und haben mit spezifischen Schwierigkeiten zu kämpfen. Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sehen daher für bestimmte Arten von Investitionen in den Regionen in äußerster Randlage günstigere Fördersätze vor.
als Unterstützung für Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen…
In Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen…
Um die Rechtssicherheit während des Übergangs zu gewährleisten, sollten bestimmte Ausgaben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 getätigt werden, im…
Die im Protokoll „Berglandwirtschaft“ aufgestellten Ziele und eingerichteten Maßnahmen, wie die Förderung der Berglandwirtschaft, die Verbesserung der…
Der Schutz des Grundwassers kann in einigen Gebieten eine Änderung der land- oder forstwirtschaftlichen Verfahren erforderlich machen, was zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.