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Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind die Regionen in äußerster Randlage von der Einschränkung der Beihilferegelung für Wälder gemäß dieser Verordnung ausgenommen.
Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen für den Bereich Landwirtschaft erlassen, um den Problemen abzuhelfen, die in den in Artikel 349 des Vertrags…
Die Umsetzung dieser Verordnung sollte das Niveau der besonderen Stützung, die den Regionen in äußerster Randlage bisher gewährt wurde, nicht beeinträchtigen.…
Um klarzustellen, dass Mayotte und die anderen französischen Regionen in äußerster Randlage unabhängig von etwaigen Änderungen ihres Status im französischen…
Einige landwirtschaftliche Betriebe oder Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen in den Regionen in äußerster Randlage weisen gravierende strukturelle Mängel…
Invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung sind in den Regionen in äußerster Randlage von den Bestimmungen des Artikels 7 oder der Artikel 13 bis…
Es sollte die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, um der Abgelegenheit bestimmter Gebiete vom Kerngebiet der Gemeinschaft, insbesondere der in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.