Erwägungsgrund 32 32009R1069
Tierische Nebenprodukte von Versuchstieren im Sinne der Richtlinie 86/609/EWG sollten auch von der Nutzung in Futtermitteln aufgrund der potenziellen Gefahren, die sich aus diesen tierischen Nebenprodukten ergeben, ausgeschlossen werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten die Verwendung von tierischen Nebenprodukten von Versuchstieren, die zur Erprobung neuer Futtermittel-Zusatzstoffe, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung verwendet wurden, gestatten.