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Ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum sollte zunächst in der Union niedergelassen sein, um zur Verwendung der mit dieser Verordnung geschaffenen Bezeichnung „EuSEF“ befugt zu sein. Die Kommission sollte innerhalb von zwei Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung die Beschränkung der Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“ auf in der Union niedergelassene Fonds überprüfen und dabei den Erfahrungen Rechnung tragen, die bei der Anwendung der Empfehlung der Kommission für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen, gemacht wurden.
die Möglichkeit, in Drittländern niedergelassenen Fonds für soziales Unternehmertum die Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“ zu gestatten, wobei die Erfahrungen…
In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an und Bedingungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt, die für den…
Ein qualifizierter Risikokapitalfonds sollte zunächst in der Union niedergelassen sein, um zur Verwendung der mit dieser Verordnung geschaffenen Bezeichnung…
Es ist erforderlich, eine Verordnung zu erlassen, die einheitliche Regeln für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum schafft und deren Verwaltern, die…
Um sicherzustellen, dass die Bezeichnung „EuSEF“ für Anleger in der gesamten Union zuverlässig und leicht erkennbar ist, sollten nur Verwalter eines…
Es ist erforderlich, gemeinsame Rahmenbedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“ für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum zu schaffen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.