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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2013. Artikel 9 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2013. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. VERZEICHNIS DER ANHÄNGE ANHANG I: TACs für EU-Schiffe in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten: Teil A: Allgemeine Bestimmungen Teil B: Kattegat, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF-Gebiete (EU-Gewässer), Gewässer FranzösischGuayanas ANHANG IIA: Zulässiger Fischereiaufwand für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, den ICES-Divisionen VIa und VIIa sowie den EU-Gewässern von ICES-Division Vb ANHANG IIB: Zulässiger Fischereiaufwand für die Wiederauffüllung bestimmter Bestände von südlichem Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz ANHANG IIC: Zulässiger Fischereiaufwand für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands des westlichen Ärmelkanals in ICES-Division VIIe ANHANG I TACs FÜR EU-SCHIFFE IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN TEIL A Allgemeine Bestimmungen In den Tabellen in Teil B dieses Anhangs sind nach Arten aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben. Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34 jener Verordnung. Die Bezugnahmen auf Fanggebiete sind, sofern nichts anderes angegeben ist, Bezugnahmen auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Art(en) aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung ist nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen wiedergegeben. Wissenschaftliche Bezeichnung 3-Alpha-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung Amblyraja radiata RJR Atlantischer Sternrochen Ammodytes spp. SAN Sandaale Argentina silus ARU Goldlachs Beryx spp. ALF Schleimköpfe Brosme brosme USK Lumb Caproidae BOR Eberfische Centrophorus squamosus GUQ Blattschuppiger Schlingerhai Centroscymnus coelolepis CYO Portugiesenhai Chaceon spp. GER Rote Tiefseekrabbe Champsocephalus gunnari ANI Langschnauzen-Eisfisch Chionoecetes spp. PCR Arktische Seespinne Clupea harengus HER Hering Coryphaenoides rupestris RNG Grenadierfisch Dalatias licha SCK Schokoladenhai Deania calcea DCA Schnabeldornhai Dipturus batis RJB Glattrochen Dissostichus eleginoides TOP Schwarzer Seehecht Dissostichus Mawsoni TOA Antarktischer Seehecht Engraulis encrasicolus ANE Europäische Sardelle Etmopterus princeps ETR Großer schwarzer Dornhai Etmopterus pusillus ETP Glatter schwarzer Dornhai Euphausia superba KRI Antarktischer Krill Gadus morhua CSB Kabeljau Galeorhinus galeus GAG Hundshai Glyptocephalus cynoglossus WIT Rotzunge Hippoglossoides platessoides PLA Raue Scharbe Hippoglossus hippoglossus HAL Atlantischer Heilbutt Hoplostethus atlanticus ORY Granatbarsch Illex illecebrosus SQI Nördlicher Kurzflossen-Kalmar Lamna nasus POR Heringshai Lepidonotothen squamifrons NOS Graue Notothenia Lepidorhombus spp. LEZ Butte Leucoraja naevus RJN Kuckucksrochen Limanda ferruginea YEL Gelbschwanzflunder Limanda limanda DAB Kliesche Lophiidae ANF Seeteufel Macrourus spp. GRV Grenadierfische Makaira nigricans BUM Atlantischer Blauer Marlin Mallotus villosus GAP Lodde Manta birostris RMB Großer Teufelsrochen Martialia hyadesi SQS Kalmar Melanogrammus aeglefinus HAD Schellfisch Merlangius merlangus WHG Wittling Merluccius merluccius HKE Europäischer Seehecht Micromesistius poutassou WHB Blauer Wittling Microstomus kitt LEM Limande Molva dypterygia BLI Blauleng Molva molva LIN Leng Nephrops norvegicus NEP Kaisergranat Pandalus borealis PRA Tiefseegarnele Paralomis spp. PAI Kurzschwanzkrebse Penaeus spp. PEN Geißelgarnelen Platichthys flesus FLE Flunder Pleuronectes platessa PLE Scholle Pleuronectiformes FLX Plattfische Pollachius pollachius POL Pollack Pollachius virens POK Seelachs Psetta maxima TUR Steinbutt Raja alba RJA Bandrochen Raja brachyura RJH Blondrochen Raja circularis RJF Chagrinrochen Raja clavata RJC Nagelrochen Raja fullonica RJI Sandrochen Raja (Dipturus) nidarosiensis JAD Schwarzbäuchiger Glattrochen Raja microocellata RJE Kleinäugiger Rochen Raja montagui RJM Fleckrochen Raja undulata RJU Perlrochen Rajiformes SRX Rochen Reinhardtius hippoglossoides GHL Schwarzer Heilbutt Scomber scombrus Mach Makrele Scophthalmus rhombus BLL Glattbutt Sebastes spp. RED Rotbarsche Solea solea SOL Gemeine Seezunge Solea spp. SOO Seezunge Sprattus sprattus SPR Sprotte Squalus acanthias DGS Dornhai Tetrapturus albidus WHM Weißer Marlin Thunnus maccoyii SBF Südlicher Blauflossen-Thun Thunnus obesus BET Großaugenthun Thunnus thynnus BFT Roter Thun Trachurus murphyi CJM Chilenische Bastardmakrele Trachurus spp. JAX Bastardmakrele Trisopterus esmarkii NOP Stintdorsch Urophycis tenuis HKW Weißer Gabeldorsch Xiphias gladius SWO Schwertfisch Die nachstehende Vergleichsliste der gewöhnlichen Bezeichnungen und der lateinischen Namen dient ausschließlich der Information: Antarktischer Krill KRI Euphausia superba Antarktischer Seehecht TOA Dissostichus mawsoni Arktische Seespinne PCR Chionoecetes spp. Atlantischer Blauer Marlin BUM Makaira nigricans Atlantischer Heilbutt HAL Hippoglossus hippoglossus Atlantischer Sternrochen RJR Amblyraja radiata Bandrochen RJA Raja alba Bastardmakrele JAX Trachurus spp. Blattschuppiger Schlingerhai GUQ Centrophorus squamosus Blauer Wittling WHB Micromesistius poutassou Blauleng BLI Molva dypterygia Blondrochen RJH Raja brachyura Butte LEZ Lepidorhombus spp. Chagrinrochen RJF Raja fullonica Chilenische Bastardmakrele CJM Trachurus murphyi Dornhai DGS Squalus acanthias Eberfische BOR Caproidae Europäische Sardelle ANE Engraulis encrasicolus Europäischer Seehecht HKE Merluccius merluccius Fleckrochen RJM Raja montagui Flunder FLE Platichthys flesus Geißelgarnelen PEN Penaeus spp. Gelbschwanzflunder YEL Limanda ferruginea Gemeine Seezunge SOL Solea solea Glattbutt BLL Scophthalmus rhombus Glatter schwarzer Dornhai ETP Etmopterus pusillus Glattrochen RJB Dipturus batis Goldlachs ARU Argentina silus Granatbarsch ORY Hoplostethus atlanticus Graue Notothenia NOS Lepidonotothen squamifrons Grenadierfisch RNG Coryphaenoides rupestris Grenadierfische GRV Macrourus spp. Großaugenthun BET Thunnus obesus Großer schwarzer Dornhai ETR Etmopterus princeps Großer Teufelsrochen RMB Manta birostris Hering HER Clupea harengus Heringshai POR Lamna nasus Hundshai GAG Galeorhinus galeus Kabeljau COD Gadus morhua Kaisergranat NEP Nephrops norvegicus Kalmar SQS Martialia hyadesi Kleinäugiger Rochen RJE Raja microocellata Kliesche DAB Limanda limanda Kuckucksrochen RJN Leucoraja naevus Kurzschwanzkrebse PAI Paralomis spp. Langschnauzen-Eisfisch ANI Champsocephalus gunnari Leng LIN Molva molva Limande LEM Microstomus kitt Lodde CAP Mallotus villosus Lumb USK Brosme brosme Makrele MAC Scomber scombrus Nagelrochen RJC Raja clavata Nördlicher Kurzflossen-Kalmar SQI Illex illecebrosus Perlrochen RJU Raja undulata Plattfische FLX Pleuronectiformes Pollack POL Pollachius pollachius Portugiesenhai CYO Centroscymnus coelolepis Raue Scharbe PLA Hippoglossoides platessoides Rochen SRX Rajiformes Rotbarsche RED Sebastes spp. Rote Tiefseekrabbe CGE Chaceon spp. Roter Thun BFT Thunnus thynnus Rotzunge WIT Glyptocephalus cynoglossus Sandaale SAN Ammodytes spp. Sandrochen RJI Raja circularis Schellfisch HAD Melanogrammus aeglefinus Schleimköpfe ALF Beryx spp. Schnabeldornhai DCA Deania calcea Schokoladenhai SCK Dalatias licha Schwarzbäuchiger Glattrochen JAD Raja (Dipturus) nidarosiensis Schwarzer Heilbutt GHL Reinhardtius hippoglossoides Schwarzer Seehecht TOP Dissostichus eleginoides Schwertfisch SWO Xiphias gladius Seelachs POK Pollachius virens Seeteufel ANF Lophiidae Seezunge SOO Solea spp. Sprotte SPR Sprattus sprattus Steinbutt TUR Psetta maxima Stintdorsch NOP Trisopterus esmarkii Südlicher Blauflossen-Thun SBF Thunnus maccoyii Tiefseegarnele PRA Pandalus borealis Weißer Gabeldorsch HKW Urophycis tenuis Weißer Marlin WHM Tetrapturus albidus Wittling WHG Merlangius merlangus TEIL B Kattegat, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF-Gebiete (EU-Gewässer), Gewässer Französisch-Guayanas Art: Goldlachs Argentina silus Gebiet: I und II (EU- und internationale Gewässer (ARU/1/2.) Deutschland 24 Analytische TAC Frankreich 8 Niederlande 19 Vereinigtes Königreich 39 Union 90 TAC 90 Art: Goldlachs Argentina silus Gebiet: III und IV (EU-Gewässer) (ARU/34-C) Dänemark 911 Analytische TAC Deutschland 9 Frankreich 7 Irland 7 Niederlande 43 Schweden 35 Vereinigtes Königreich 16 Union 1 028 TAC 1 028 Art: Goldlachs Argentina silus Gebiet: V, VI und VII (EU- und internationale Gewässer) (ARU/567.) Deutschland 329 Analytische TAC Frankreich 7 Irland 305 Niederlande 3 434 Vereinigtes Königreich 241 Union 4 316 TAC 4 316 Art: Lumb Brosme brosme Gebiet: IIIa; EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32 (USK/3A/BCD) Dänemark 15 Analytische TAC Schweden 7 Deutsch-land 7 Union 29 TAC 29 Art: Eberfische Caproidae Gebiet: VI, VII und VIII (EU- und internationale Gewässer (BOR/678-) Dänemark 20 123 Vorsorgliche TAC Irland 56 666 Vereinigtes Königreich 5 211 Union 82 000 TAC 82 000 Art: Hering Clupea harengus Gebiet: VIaS , VIIb, VIIc (HER/6AS7BC) Irland 1 364 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Niederlande 136 Union 1 500 TAC 1 500
(1) Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: VI Clyde (HER/06ACL.) Vereinigtes Königreich Noch nicht festgelegt Vorsorgliche TAC Union Noch nicht festgelegt TAC Noch nicht festgelegt ( 1 ) Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie zwischen: Mull of Kintryre und Corsewall Point: — Mull of Kintyre (55°19′N, 05°48′W), — einem Punkt auf Position 55°04′N, 05°23′W und — Corsewall Point (55°01′N, 05°10′W).
(2) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(3) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: VIIa (HER/07A/MM) Irland 1 300 Analytische TAC Vereinigtes Königreich 3 693 Union 4 993 TAC 4 993 ( 1 ) Dieses Gebiet ist reduziert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung: — im Norden 52° 30′ N, — im Süden 52°00′ N, — im Westen die Küste Irlands, — im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: VIIe und VIIf (HER/7EF.) Frankreich 465 Vorsorgliche TAC Vereinigtes Königreich 465 Union 931 TAC 931 Art: Hering Clupea harengus Gebiet: VIIg , VIIh , VIIj und VIIk (HER/7G-K.) Deutschland 191 Analytische TAC Frankreich 1 062 Irland 14 864 Niederlande 1 062 Vereinigtes Königreich 21 Union 17 200 TAC 17 200 ( 1 ) Dieses Gebiet ist reduziert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung: — im Norden 52° 30′ N, — im Süden 52°00′ N, — im Westen die Küste Irlands, — im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs. Art: Europäische Sardelle Engraulis encrasicolus Gebiet: IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (ANE/9/3411) Spanien 4 198 Vorsorgliche TAC Portugal 4 580 Union 8 778 TAC 8 778 Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: Kattegat (COD/03AS.) Dänemark 62 Analytische TAC Deutsch-land 1 Schweden 37 Union 100 TAC 100
(1) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: VIb; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer westlich von 12° 00′ W); XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (COD/5W6-14) Belgien 0 Vorsorgliche TAC Deutschland 1 Frankreich 12 Irland 16 Vereinigtes Königreich 45 Union 74 TAC 74 Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: VIa; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer östlich von 12° 00′ W) (COD/5BE6A) Belgien 0 Analytische TAC Deutschland 0 Frankreich 0 Irland 0 Vereinigtes Königreich 0 Union 0 TAC 0
(1) Kabeljaubeifänge in dem TAC-regulierten Gebiet dürfen angelandet werden, sofern sie pro Fangreise nicht mehr als 1,5 % des Gesamtfangs an Bord in Lebendgewicht ausmachen. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: VIIa (COD/07A.) Belgien 4 Analytische TAC Frankreich 10 Irland 188 Niederlande 1 Vereinigtes Königreich 82 Union 285 TAC 285 Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (COD/7XAD34) Belgien 456 Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. Frankreich 7 459 Irland 1 479 Niederlande 2 Vereinigtes Königreich 804 Union 10 200 TAC 10 200 Art: Heringshai Lamna nasus Gebiet: Gewässer von Französisch-Guayana, Kattegat; Skagerrak, I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU-Gewässer); CECAF 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 (EU-Gewässer) (POR/3-1234) Dänemark 0 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Frankreich 0 Deutschland 0 Irland 0 Spanien 0 Vereinigtes Königreich 0 Union 0 TAC 0
(1) Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Art: Butte Lepidorhombus spp. Gebiet: IIa und IV (EU-Gewässer (LEZ/2AC4-C) Belgien 6 Analytische TAC Dänemark 5 Deutschland 5 Frankreich 32 Niederlande 25 Vereinigtes Königreich 1 864 Union 1 937 TAC 1 937 Art: Butte Lepidorhombus spp. Gebiet: Vb (EU- und internationale Gewässer); VI; XII und XIV (internationale Gewässer) (LEZ/56-14) Spanien 385 Analytische TAC Frankreich 1 501 Irland 439 Vereinigtes Königreich 1 062 Union 3 387 TAC 3 387 Art: Butte Lepidorhombus spp. Gebiet: VII (LEZ/07.) Belgien 470 Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. Spanien 5 216 Frankreich 6 329 Irland 2 878 Vereinigtes Königreich 2 492 Union 17 385 TAC 17 385
(1) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen. Art: Butte Lepidorhombus spp. Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (LEZ/8ABDE.) Spanien 950 Analytische TAC Frankreich 766 Union 1 716 TAC 1 716 Art: Butte Lepidorhombus spp. Gebiet: VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (LEZ/8C3411) Spanien 1 121 Analytische TAC Frankreich 56 Portugal 37 Union 1 214 TAC 1 214 Art: Seeteufel Lophiidae Gebiet: VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (ANF/56-14) Belgien 177 Vorsorgliche TAC Deutschland 202 Spanien 189 Frankreich 2 179 Irland 492 Niederlande 170 Vereinigtes Königreich 1 515 Union 4 924 TAC 4 924 Art: Seeteufel Lophiidae Gebiet: VII (ANF/07.) Belgien 2 693 Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. Deutschland 300 Spanien 1 070 Frankreich 17 282 Irland 2 209 Niederlande 349 Vereinigtes Königreich 5 241 Union 29 144 TAC 29 144
(1) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe gefangen werden (ANF/*8ABDE).
(2) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen. Art: Seeteufel Lophiidae Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (ANF/8ABDE.) Spanien 1 190 Analytische TAC Frankreich 6 619 Union 7 809 TAC 7 809 Art: Seeteufel Lophiidae Gebiet: VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (ANF/8C3411) Spanien 2 063 Analytische TAC Frankreich 2 Portugal 410 Union 2 475 TAC 2 475 Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: Vb und VIa (EU- und internationale Gewässer) (HAD/5BC6A.) Belgien 5 Analytische TAC Deutschland 6 Frankreich 232 Irland 690 Vereinigtes Königreich 3 278 Union 4 211 TAC 4 211 Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (HAD/7X7A34) Belgien 157 Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. Frankreich 9 432 Irland 3 144 Vereinigtes Königreich 1 415 Union 14 148 TAC 14 148
(1) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen. Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: VIIa (HAD/07A.) Belgien 19 Analytische TAC Frankreich 86 Irland 515 Vereinigtes Königreich 569 Union 1 189 TAC 1 189 Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (WHG/56-14) Deutschland 2 Analytische TAC Frankreich 36 Irland 87 Vereinigtes Königreich 167 Union 292 TAC 292 Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: VIIa (WHG/07A.) Belgien 0 Analytische TAC Frankreich 3 Irland 49 Niederlande 0 Vereinigtes Königreich 32 Union 84 TAC 84 Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk (WHG/7X7A-C) Belgien 239 Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. Frankreich 14 700 Irland 6 812 Niederlande 120 Vereinigtes Königreich 2 629 Union 24 500 TAC 24 500 Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: VIII (WHG/08.) Spanien 1 270 Vorsorgliche TAC Frankreich 1 905 Union 3 175 TAC 3 175 Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (WHG/9/3411) Portugal Noch nicht festgelegt Vorsorgliche TAC Union Noch nicht festgelegt TAC Noch nicht festgelegt
(1) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(2) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 1. Art: Europäischer Seehecht Merluccius merluccius Gebiet: Gebiet IIIa; EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32 (HKE/3A/BCD) Dänemark 1 929 Analytische TAC Schweden 164 Union 2 093 TAC 2 093
(1) Im Rahmen der folgenden Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand:
(2) Hiervon können Fangmengen auf die Gebiete IIa und IV (EU-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden. Art: Europäischer Seehecht Merluccius merluccius Gebiet: Gebiete IIa und IV (EU-Gewässer) (HKE/2AC4-C) Belgien 35 Analytische TAC Dänemark 1 409 Deutschland 162 Frankreich 312 Niederlande 81 Vereinigtes Königreich 439 Union 2 438 TAC 2 438
(1) Im Rahmen der folgenden Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: Art: Europäischer Seehecht Merluccius merluccius Gebiet: Gebiete VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (HKE/571214) Belgien 358 Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. Spanien 11 478 Frankreich 17 726 Irland 2 148 Niederlande 231 Vereinigtes Königreich 6 998 Union 38 939 TAC 38 939
(1) Hiervon können Fangmengen auf die Gebiete IIa und IV (EU-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.
(2) Im Rahmen der folgenden Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand:
(3) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, im Rahmen einer Obergrenze von 1 % der diesem Mitgliedstaat zugeteilten Quote zusätzliche Fangmengen gemäß Titel II Kapitel II dieser Verordnung zuteilen. Besondere Bedingung: Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (HKE/*8ABDE) Belgien 46 Spanien 1 852 Frankreich 1 852 Irland 231 Niederlande 23 Vereinigtes Königreich 1 042 Union 5 046 Art: Europäischer Seehecht Merluccius merluccius Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (HKE/8ABDE.) Belgien 12 Analytische TAC Spanien 7 991 Frankreich 17 944 Niederlande 23 Union 25 970 TAC 25 970
(1) Hiervon können Fangmengen auf die Gebiete IV und IIa (EU-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.
(2) Im Rahmen der folgenden Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: Besondere Bedingung: Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden: VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (HKE/*57-14) Belgien 2 Spanien 2 315 Frankreich 4 166 Niederlande 7 Union 6 490 Art: Europäischer Seehecht Merluccius merluccius Gebiet: VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (HKE/8C3411) Spanien 9 051 Analytische TAC Frankreich 869 Portugal 4 224 Union 14 144 TAC 14 144 Art: Blauleng Molva dypterygia Gebiet: XII (internationale Gewässer) (BLI/12INT-) Estland 2 Vorsorgliche TAC Spanien 739 Frankreich 18 Litauen 7 Vereinigtes Königreich 7 Sonstige 2 Union 774 TAC 774
(1) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Blauleng Molva dypterygia Gebiet: EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete II und IV (BLI/24-) Dänemark 4 Vorsorgliche TAC Deutschland 4 Irland 4 Frankreich 23 Vereinigtes Königreich 14 Sonstige 4 Union 53 TAC 53
(1) Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Blauleng Molva dypterygia Gebiet: EU-Gewässer und internationale Gewässer des Gebiets III (BLI/03-) Dänemark 3 Vorsorgliche TAC Deutschland 2 Schweden 3 Union 8 TAC 8 Art: Leng Molva molva Gebiet: IIIa; IIIbcd (EU-Gewässer) (LIN/3A/BCD) Belgien 6 Analytische TAC Dänemark 50 Deutschland 6 Schweden 19 Vereinigtes Königreich 6 Union 87 TAC 87
(1) Quote darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIIa und IIIbcd gefischt werden. Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: IIa und IV (EU-Gewässer (NEP/2AC4-C) Belgien 908 Analytische TAC Dänemark 908 Deutschland 13 Frankreich 27 Niederlande 467 Vereinigtes Königreich 15 027 Union 17 350 TAC 17 350 Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: VI; Vb (EU- und internationale Gewässer) (NEP/5BC6.) Spanien 34 Analytische TAC Frankreich 135 Irland 226 Vereinigtes Königreich 16 295 Union 16 690 TAC 16 690 Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: VII (NEP/07.) Spanien 1 384 Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. Frankreich 5 609 Irland 8 506 Vereinigtes Königreich 7 566 Union 23 065 TAC 23 065 ( 1 ) Besondere Bedingung: Davon dürfen nicht mehr als die folgenden Quoten in Einheit 16 des ICES-Untergebiets VII (NEP/*07U16) gefangen werden: Spanien 543 Frankreich 340 Irland 653 Vereinigtes Königreich 264 Union 1 800 Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (NEP/8ABDE.) Spanien 234 Analytische TAC Frankreich 3 665 Union 3 899 TAC 3 899 Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: VIIIc (NEP/08C.) Spanien 71 Analytische TAC Frankreich 3 Union 74 TAC 74 Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (NEP/9/3411) Spanien 62 Analytische TAC Portugal 184 Union 246 TAC 246 Art: Geißelgarnelen Penaeus spp. Gebiet: Gewässer von Französisch-Guayana (PEN/FGU.) Frankreich Noch nicht festgelegt Vorsorgliche TAC Union Noch nicht festgelegt TAC Noch nicht festgelegt
(1) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(2) Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.
(3) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 1. Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (PLE/56-14) Frankreich 9 Vorsorgliche TAC Irland 261 Vereinigtes Königreich 388 Union 658 TAC 658 Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: VIIa (PLE/07A.) Belgien 42 Analytische TAC Frankreich 18 Irland 1 063 Niederlande 13 Vereinigtes Königreich 491 Union 1 627 TAC 1 627 Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: VIIb und VIIc (PLE/7BC.) Frankreich 11 Vorsorgliche TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. Irland 63 Union 74 TAC 74 Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: VIId und VIIe (PLE/7DE.) Belgien 1 047 Analytische TAC Frankreich 3 491 Vereinigtes Königreich 1 862 Union 6 400 TAC 6 400
(1) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen. Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: VIIf und VIIg (PLE/7FG.) Belgien 46 Analytische TAC Frankreich 83 Irland 197 Vereinigtes Königreich 43 Union 369 TAC 369 Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: VIIh, VIIj und VIIk (PLE/7HJK.) Belgien 9 Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. Frankreich 18 Irland 61 Niederlande 35 Vereinigtes Königreich 18 Union 141 TAC 141 Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (PLE/8/3411) Spanien 66 Vorsorgliche TAC Frankreich 263 Portugal 66 Union 395 TAC 395 Art: Pollack Pollachius pollachius Gebiet: VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (POL/56-14) Spanien 6 Vorsorgliche TAC Frankreich 190 Irland 56 Vereinigtes Königreich 145 Union 397 TAC 397 Art: Pollack Pollachius pollachius Gebiet: VII (POL/07.) Belgien 420 Vorsorgliche TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. Spanien 25 Frankreich 9 667 Irland 1 030 Vereinigtes Königreich 2 353 Union 13 495 TAC 13 495 Art: Pollack Pollachius pollachius Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (POL/8ABDE.) Spanien 252 Vorsorgliche TAC Frankreich 1 230 Union 1 482 TAC 1 482 Art: Pollack Pollachius pollachius Gebiet: VIIIc (POL/08C.) Spanien 208 Vorsorgliche TAC Frankreich 23 Union 231 TAC 231 Art: Pollack Pollachius pollachius Gebiet: IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (POL/9/3411) Spanien 273 Vorsorgliche TAC Portugal 9 Union 282 TAC 282
(1) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIIIc (EU-Gewässer) (POL/*08C.) gefangen werden. Art: Seelachs Pollachius virens Gebiet: VII, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (POK/7/3411) Belgien 6 Vorsorgliche TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. Frankreich 1 245 Irland 1 491 Vereinigtes Königreich 434 Union 3 176 TAC 3 176 Art: Rochen Rajiformes Gebiet: IIa und IV (EU-Gewässer) (SRX/2AC4-C) Belgien 211 Vorsorgliche TAC Dänemark 8 Deutschland 10 Frankreich 33 Niederlande 180 Vereinigtes Königreich 814 Union 1 256 TAC 1 256
(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/2AC4-C), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR2AC4-C) sind getrennt zu melden.
(2) Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von 15 m über alles.
(3) Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern. Art: Rochen Rajiformes Gebiet: IIIa (EU-Gewässer) (SRX/03A-C.) Dänemark 41 Vorsorgliche TAC Schweden 11 Union 52 TAC 52
(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/03A-C.) sind getrennt zu melden.
(2) Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) und Nagelrochen (Raja clavata). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern. Art: Rochen Rajiformes Gebiet: VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer) (SRX/67AKXD) Belgien 806 Vorsorgliche TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. Estland 5 Frankreich 3 615 Deutschland 11 Irland 1 165 Litauen 19 Niederlande 3 Portugal 20 Spanien 974 Vereinigtes Königreich 2 306 Union 8 924 TAC 8 924
(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.
(2) Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata), Glattrochen (Dipturus batis), Schwarzbäuchigen Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) und Bandrochen (Raja alba). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.
(3) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIId (EU-Gewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden. Art: Rochen Rajiformes Gebiet: VIId (EU-Gewässer) (SRX/07D.) Belgien 72 Vorsorgliche TAC Frankreich 602 Niederlande 4 Vereinigtes Königreich 120 Union 798 TAC 798
(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/07D.) sind gesondert zu melden.
(2) Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) und Perlrochen (Raja undulata). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.
(3) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer) (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*67AKD) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/*67AKD) sind gesondert zu melden. Art: Rochen Rajiformes Gebiet: VIII und IX (EU-Gewässer) (SRX/89-C.) Belgien 8 Vorsorgliche TAC Frankreich 1 441 Portugal 1 168 Spanien 1 175 Vereinigtes Königreich 8 Union 3 800 TAC 3 800
(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.
(2) Gilt nicht für Perlrochen (Raja Undulata), Glattrochen (Dipturus batis) und Bandrochen (Rostroraja Alba). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern. Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: IIIa; EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32 (SOL/3A/BCD) Dänemark 470 Analytische TAC Deutschland 27 Niederlande 45 Schweden 18 Union 560 TAC 560
(1) Auf diese Quote darf nur in den EU-Gewässern von Gebiet IIIa und Teilgebieten 22-32 gefischt werden. Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (SOL/56-14) Irland 46 Vorsorgliche TAC Vereinigtes Königreich 11 Union 57 TAC 57 Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VIIa (SOL/07A.) Belgien 36 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Frankreich 0 Irland 58 Niederlande 11 Vereinigtes Königreich 35 Union 140 TAC 140 Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VIIb und VIIc (SOL/7BC.) Frankreich 6 Vorsorgliche TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. Irland 36 Union 42 TAC 42 Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VIId (SOL/07D.) Belgien 1 588 Analytische TAC Frankreich 3 177 Vereinigtes Königreich 1 135 Union 5 900 TAC 5 900 Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VIIe (SOL/07E.) Belgien 32 Analytische TAC Frankreich 337 Vereinigtes Königreich 525 Union 894 TAC 894
(1) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen. Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VIIf und VIIg (SOL/7FG.) Belgien 688 Analytische TAC Frankreich 69 Irland 34 Vereinigtes Königreich 309 Union 1 100 TAC 1 100 Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VIIh, VIIj und VIIk (SOL/7HJK.) Belgien 33 Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. Frankreich 67 Irland 181 Niederlande 54 Vereinigtes Königreich 67 Union 402 TAC 402 Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VIIIa und VIIIb (SOL/8AB.) Belgien 51 Analytische TAC Spanien 9 Frankreich 3 758 Niederlande 282 Union 4 100 TAC 4 100 Art: Seezunge Solea spp. Gebiet: VIIIc, VIIId, VIIIe, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (SOO/8CDE34) Spanien 403 Vorsorgliche TAC Portugal 669 Union 1 072 TAC 1 072 Art: Sprotte Sprattus sprattus Gebiet: VIId und VIIe (SPR/7DE.) Belgien 26 Vorsorgliche TAC Dänemark 1 674 Deutschland 26 Frankreich 361 Niederlande 361 Vereinigtes Königreich 2 702 Union 5 150 TAC 5 150 Art: Dornhai Squalus acanthias Gebiet: IIIa (EU-Gewässer) (DGS/03A-C.) Dänemark 0 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Schweden 0 Union 0 TAC 0 Art: Dornhai Squalus acanthias Gebiet: IIa und IV (EU-Gewässer) (DGS/2AC4-C) Belgien 0 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Dänemark 0 Deutschland 0 Frankreich 0 Niederlande 0 Schweden 0 Vereinigtes Königreich 0 Union 0 TAC 0
(1) Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias) sind eingeschlossen. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Art: Dornhai Squalus acanthias Gebiet: I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (DGS/15X14) Belgien 0 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 11 dieser Verordnung gilt. Deutschland 0 Spanien 0 Frankreich 0 Irland 0 Niederlande 0 Portugal 0 Vereinigtes Königreich 0 Union 0 TAC 0
(1) Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias) sind eingeschlossen. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Art: Bastardmakrele Trachurus spp. Gebiet: VIIIc (JAX/08C.) Spanien 22 409 Analytische TAC Frankreich 338 Portugal 2 214 Union 25 011 TAC 25 011
(1) Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,20 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.
(2) Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).
(3) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet IX übertragen werden (JAX/*09.) Art: Bastardmakrele Trachurus spp. Gebiet: IX (JAX/09.) Spanien 7 762 Analytische TAC Portugal 22 238 Union 30 000 TAC 30 000
(1) Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,20 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.
(2) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet IX übertragen werden (JAX/*09.). Art: Bastardmakrele Trachurus spp. Gebiet: X; CECAF (EU-Gewässer) (JAX/X34PRT) Portugal Noch nicht festgelegt Vorsorgliche TAC Union Noch nicht festgelegt TAC Noch nicht festgelegt
(1) Gewässer um die Azoren.
(2) Hiervon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.
(3) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(4) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3. Art: Bastardmakrele Trachurus spp. Gebiet: CECAF (EU-Gewässer) (JAX/341PRT) Portugal Noch nicht festgelegt Vorsorgliche TAC Union Noch nicht festgelegt TAC Noch nicht festgelegt
(1) Gewässer um Madeira.
(2) Hiervon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.
(3) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(4) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3. Art: Bastardmakrele Trachurus spp. Gebiet: CECAF (EU-Gewässer) JAX/341SPN Spanien Noch nicht festgelegt Vorsorgliche TAC Union Noch nicht festgelegt TAC Noch nicht festgelegt
(1) Gewässer um die Kanarischen Inseln.
(2) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(3) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2. ANHANG IIA ZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER KABELJAUBESTÄNDE IM KATTEGAT, IN DEN ICES-GEBIETEN VIa UND VIIa SOWIE DEN EU-GEWÄSSERN VON ICES-GEBIET Vb 1. Anwendungsbereich 1.1. Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe, die eines der unter Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in einem der unter Nummer 2 desselben Anhangs genannten geografischen Gebiete aufhalten. 1.2. Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern über alles. Diese Schiffe brauchen keine Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Im Jahr 2013 holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können. 2. Reguliertes fanggerät und geografische gebiete Dieser Anhang gilt für die Fanggerätegruppen gemäß Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (im Folgenden "reguliertes Fanggerät") und für die Gruppen von geografischen Gebieten gemäß Nummer 2 Buchstaben a, c und d desselben Anhangs. 3. Genehmigungen Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen unter seiner Flagge, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in den betreffenden Gebieten gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden. 4. Höchstzulässiger fischereiaufwand 4.1. Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 für den Bewirtschaftungszeitraum 2013, d. h. vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014, ist, aufgeschlüsselt nach Aufwandsgruppen und Mitgliedstaaten, in Anlage 1 dieses Anhangs festgelegt. 4.2. Der jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand. 5. Verwaltung 5.1. Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 4 und den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. 5.2. Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der betreffende Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen. 5.3. Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb eines Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet er weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 5.1. Der betreffende Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet. 6. Fischereiaufwandsbericht Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Für die Kabeljaubewirtschaftung ist unter dem in diesem Artikel genannten geografischen Gebiet jedes der unter Nummer 2 dieses Anhangs genannten Gruppen von geografischen Gebieten zu verstehen. 7. Übermittlung der einschlägigen daten In Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe betrieben haben. Diese Daten werden über das Fischereidatenaustauschsystem oder ein anderes von der Kommission eingesetztes künftiges Datenerhebungssystem übermittelt. Anhang IIA - Anlage 1 Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen Geografisches Gebiet Reguliertes Fanggerät DK DE SE (a) Kattegat TR1 197 929 4 212 16 610 TR2 830 041 5 240 327 506 TR3 441 872 0 490 BT1 0 0 0 BT2 0 0 0 GN 115 456 26 534 13 102 GT 22 645 0 22 060 LL 1 100 0 25 339 Geografisches Gebiet Reguliertes Fanggerät BE FR IE NL UK (c) ICES-Gebiet VIIa TR1 0 48 193 33 539 0 339 592 TR2 10 166 744 475 649 0 1 086 399 TR3 0 0 1 422 0 0 BT1 0 0 0 0 0 BT2 843 782 0 514 584 200 000 111 693 GN 0 471 18 255 0 5 970 GT 0 0 0 0 158 LL 0 0 0 0 70 614 Geografisches Gebiet Reguliertes Fanggerät BE DE ES FR IE UK (d) ICES-Gebiet VIa und EU-Gewässer von ICES-Gebiet Vb TR1 0 9 320 249 152 1 057 828 428 820 1 033 273 TR2 0 0 0 34 926 14 371 2 972 845 TR3 0 0 0 0 273 16 027 BT1 0 0 0 0 0 117 544 BT2 0 0 0 0 3 801 4 626 GN 0 35 442 13 836 302 917 5 697 213 454 GT 0 0 0 0 1 953 145 LL 0 0 1 402 142 184 354 4 250 630 040 ANHANG IIB FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND KAISERGRANAT IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa MIT AUSNAHME DES GOLFS VON CADIZ KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Anwendungsbereich Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 mitführen oder einsetzen und sich in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten. 2. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs gilt Folgendes: 3. Einschränkung der fangtätigkeit Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass EU-Schiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen. KAPITEL II GENEHMIGUNGEN 4. Zugelassene schiffe 4.1. Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2012 – unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen – keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden. 4.2. Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 11 oder 12 dieses Anhangs Tage auf See übertragen. KAPITEL III ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN TAGE IM GEBIET 5. Höchstanzahl tage 5.1. Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2013 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf. 5.2. Kann ein Schiff nachweisen, dass seine Seehechtfänge weniger als 4 % des Lebendgewichts der auf einer Fangreise insgesamt getätigten Fänge ausmachen, so kann der Flaggenmitgliedstaat dieses Schiffes davon absehen, die für die betreffende Fangreise aufgewendeten Tage auf See auf die Höchstanzahl Tage auf See gemäß Tabelle I anzurechnen. 6. Sonderbedingungen für die festsetzung der höchstanzahl tage 6.1. Bei der Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem EU-Schiff unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, finden die folgenden besonderen Bedingungen im Einklang mit Tabelle I Anwendung: 6.2. Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Bewirtschaftungszeitraum 2013 nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und insgesamt nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden. 6.3. Erfüllt ein Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der Sonderbedingung geknüpft sind. 6.4. Die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 6.1 angegeben angelandet hat. Tabelle I Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten Besondere Bedingung Reguliertes Fanggerät Höchstanzahl Tage Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen ES 141 FR 134 PT 140 6.1(a) und 6.1(b) Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen Unbegrenzt 7. Kilowatt-tage-regelung 7.1. Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem von den regulierten Fanggeräten und besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I betroffenen Schiffen gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die besonderen Bedingungen wird nicht überschritten. 7.2. Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die besonderen Bedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 7.1 erhalten würde. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360. 7.3. Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 7.1 genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für das regulierte Fanggerät und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten: 7.4. Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 7 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 7.1 genannten Regelung Gebrauch zu machen. 8. Zuweisung zusätzlicher tage bei endgültiger einstellung der fangtätigkeit 8.1. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit zwischen dem 1. Februar 2012 und dem 31. Januar 2013 gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird. 8.2. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die das regulierte Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. 8.3. Die Nummern 8.1 und 8.2 gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 3 oder Nummer 6.4 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde. 8.4. Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 8.1 Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni 2013 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten: 8.5. Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1 hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen. 8.6. Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im Bewirtschaftungszeitraum 2013 auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen. Die Zuweisung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der in Nummer 6.1 Buchstabe a oder b genannten Sonderbedingungen zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese Sonderbedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig. 8.7. Weist die Kommission im Bewirtschaftungszeitraum 2013 aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den Bewirtschaftungszeitraum 2014 entsprechend berichtigt. 9. Zuweisung zusätzlicher tage bei verstärktem einsatz von beobachtern 9.1. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus. 9.2. Die Beobachter sind vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig. 9.3. Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 9.1 Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor. 9.4. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkten Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen. 9.5. Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt. KAPITEL IV VERWALTUNG 10. Allgemeine verpflichtung Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. 11. Bewirtschaftungszeiträume 11.1. Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen. 11.2. Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen festgelegt. 11.3. Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 10. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet. KAPITEL V TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN 12. Übertragung von tagen zwischen schiffen unter der flagge desselben mitgliedstaats 12.1. Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist. 12.2. Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2010 und 2011 im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. 12.3. Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1 ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen. 12.4. Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne Sonderbedingungen verfügen. 12.5. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen. 13. Übertragung von tagen zwischen schiffen unter flaggen verschiedener mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1, 4.2 und 12 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit. KAPITEL VI BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN 14. Fischereiaufwandsbericht Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet. 15. Erhebung einschlägiger daten Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden, stellen die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen zusammen. 16. Übermittlung der einschlägigen daten Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 15 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2012 und 2013 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V. Tabelle II Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren Mitgliedstaat Fanggerät Jahr Kumulierte Aufwandsmeldung
"Fanggerätgruppe" ist die Gruppe bestehend aus folgenden Fanggerätkategorien:
Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und
Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr und Grundlangleinen;
"reguliertes Fanggerät" ist jede Kategorie von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;
"Gebiet" sind die ICES-Gebiete VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;
"Bewirtschaftungszeitraum 2013" ist der Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014;
"besondere Bedingungen" sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1.
Das betreffende Schiff hat im Jahr 2010 oder 2011 insgesamt weniger als 5 Tonnen Seehecht (in Lebendgewicht) angelandet, und
das betreffende Schiff hat im Jahr 2010 oder 2011 insgesamt weniger als 2,5 Tonnen Kaisergranat (in Lebendgewicht) angelandet.
Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;
Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre 2010 und 2011, aus denen die Fangzusammensetzung gemäß den besonderen Bedingungen unter Nummer 6.1 Buchstabe a oder b hervorgeht, wenn die Schiffe für diese Sonderbedingungen in Betracht kommen;
Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.1 Anspruch hätte.
Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;
von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der besonderen Bedingungen.
Tabelle III Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren Feldbezeichnung Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern Ausrichtung L(inks)/R(echts) Definition und Anmerkungen
Mitgliedstaat 3 Mitgliedstaat (Alpha-3- ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
Fanggerät 2 Eine der folgenden Fanggerätarten: TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm GN = Kiemennetze ≥ 60 mm LL = Langleinen
Jahr 4 entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011 oder 2012 oder 2013
Kumulierte Aufwandsmeldung 7 R Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres
(1) Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information. Tabelle IV Meldeformat für Angaben zum Schiff Mitgliedstaat CFR Äußere Kennzeichnung Dauer des Bewirtschaftung-szeitraums Gemeldetes Fanggerät Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden Übertragung von Tagen Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 … Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 … Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 … Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 …
Tabelle V Datenformat für schiffsbezogene Angaben Feldbezeichnung Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern Ausrichtung L(inks)/R(echts) Definition und Anmerkungen
Mitgliedstaat 3 Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
CFR 12 Nummer des Fischereiflottenregisters der EU (CFR) Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen wird links mit Nullen aufgefüllt.
Äußere Kennzeichnung 14 L Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums 2 L Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten
Gemeldetes Fanggerät 2 L Eine der folgenden Fanggerätarten: TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm GN = Kiemennetze ≥ 60 mm LL = Langleinen
Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte 2 L Angabe, welche der besonderen Bedingungen gemäß Anhang IIB Nummer 6.1 (a) oder (b) gegebenenfalls zutrifft
Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte 3 L Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen
Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden 3 L Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat
Übertragung von Tagen 4 L Für abgegebene Tage "– Anzahl übertragene Tage" und für erhaltene Tage "+ Anzahl übertragene Tage" angeben
(1) Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9). ANHANG IIC FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL ICES-GEBIET VIIe KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Anwendungsbereich 1.1. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 mitführen oder einsetzen und sich im ICES-Gebiet VIIe aufhalten. Im Sinne dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf den Bewirtschaftungszeitraum 2013 für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014. 1.2. Fischereifahrzeuge, die stationäre Netze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre nach ihren Fangaufzeichnungen auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, vorausgesetzt Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen. 2. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: 3. Einschränkung der fangtätigkeit Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der EU registrierte EU-Schiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen. KAPITEL II GENEHMIGUNGEN 4. Zugelassene schiffe 4.1 Ein Mitgliedstaat genehmigt keinen Fischfang mit reguliertem Fanggerät in dem Gebiet durch Schiffe unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2012 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn er stellt sicher, dass gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden. 4.2 Schiffe, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät. 4.3 Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen. KAPITEL III ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN TAGE IM GEBIET 5. Höchstanzahl tage Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2013 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf. Tabelle I Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff pro Jahr im Gebiet aufhalten darf nach Kategorie des regulierten Fanggeräts pro Jahr Reguliertes Fanggerät Höchstanzahl Tage Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm 164 Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm 164 6. Kilowatt-tage-regelung 6.1. Die Mitgliedstaaten dürfen im Bewirtschaftungszeitraum 2013 ihre Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem von den regulierten Fanggeräten gemäß Tabelle I betroffenen Schiffen gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten. 6.2. Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1 erhalten würde. 6.3. Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten: 6.4. Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch zu machen. 7. Zuweisung zusätzlicher tage bei endgültiger einstellung der fangtätigkeit 7.1. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird. 7.2. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. 7.3. Die Nummern 7.1 und 7.2 finden keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde. 7.4. Ein Mitgliedstaat, der von einer Zuweisung gemäß Nummer 7.1 Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni 2013 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten: 7.5. Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen. 7.6. Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im Bewirtschaftungszeitraum 2013 auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen. 7.7. Ein Mitgliedstaat darf zusätzliche Tage, die ihm bereits zuvor von der Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesen worden sind, im Bewirtschaftungszeitraum 2013 nicht erneut umverteilen, es sei denn, die Kommission hat beschlossen, dass die zusätzliche Anzahl von Tagen anhand der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See neu bewertetet wird. Ein Mitgliedstaat, der eine Neubewertung der Anzahl Tage beantragt hat, ist bis auf weiteres befugt, 50 % der zusätzlichen Anzahl Tage neu zu verteilen, bis die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat. 8. Zuweisung zusätzlicher tage bei verstärktem einsatz von beobachtern 8.1. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2013 und dem 31. Januar 2014 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus. 8.2. Die Beobachter sind vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig. 8.3. Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 8.1 Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor. 8.4. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkten Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen. 8.5. Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt. KAPITEL IV VERWALTUNG 9. Allgemeine verpflichtung Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. 10. Bewirtschaftungszeiträume 10.1. Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen. 10.2. Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen festgelegt. 10.3. Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme im Gebiet aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines Zeitraums von 24 Stunden beendet. KAPITEL V TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN 11. Übertragung von tagen zwischen schiffen unter der flagge desselben mitgliedstaats 11.1. Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist. 11.2. Die Gesamtzahl der gemäß Nummer 11.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. 11.3. Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1 ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen. 11.4. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen. 12. Übertragung von tagen zwischen schiffen unter flaggen verschiedener mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen unter den Nummern 4.2, 4.4, 5, 6 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission zunächst vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit. KAPITEL VI BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN 13. Fischereiaufwandsbericht Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet. 14. Erhebung einschlägiger daten Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden, stellen die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen zusammen. 15. Übermittlung der einschlägigen daten Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2012 und 2013 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V. Tabelle II Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren Mitgliedstaat Fanggerät Jahr Kumulierte Aufwandsmeldung
ihre Seezungenfänge auch im Bewirtschaftungszeitraum 2013 weniger als 300 kg Lebendgewicht betragen;
sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;
der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2013 und 31. Januar 2014 Bericht erstattet über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie über die 2013 getätigten Seezungenfänge.
"Fanggerätgruppe" ist die Gruppe bestehend aus folgenden Fanggerätkategorien:
Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;
stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Trammelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm.
"reguliertes Fanggerät" ist jede Kategorie von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;
"Gebiet" ist das ICES-Gebiet VIIe;
"Bewirtschaftungszeitraum 2013" ist der Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014.
Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;
Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.1 Anspruch hätte.
Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;
die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.
Tabelle III Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren Feldbezeichnung Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern Ausrichtung L(inks)/R(echts) Definition und Anmerkungen
Mitgliedstaat 3 Mitgliedstaat (Alpha-3- ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
Fanggerät 2 Eine der folgenden Fanggerätarten: BT = Baumkurren ≥ 80 mm GN = Kiemennetz < 220 mm TN = Trammelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm
Jahr 4 entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011 oder 2012 oder 2013
Kumulierte Aufwandsmeldung 7 R Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres
(1) Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information. Tabelle IV Meldeformat für Angaben zum Schiff Mitgliedstaat CFR Äußere Kennzeichnung Dauer des Bewirtschaftungszeitraums Gemeldetes Fanggerät Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden Übertragung von Tagen Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 … Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 … Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 …
Tabelle V Datenformat für schiffsbezogene Angaben Feldbezeichnung Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern Ausrichtung L(inks)/R(echts) Definition und Anmerkungen
Mitgliedstaat 3 Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
CFR 12 Nummer des Fischereiflottenregisters der EU (CFR) Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen wird links mit Nullen aufgefüllt.
Äußere Kennzeichnung 14 L Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87
Dauer des Bewirtschaftungs-zeitraums 2 L Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten
Gemeldetes Fanggerät 2 L Eine der folgenden Fanggerätarten: BT = Baumkurren ≥ 80 mm GN = Kiemennetz < 220 mm TN = Trammelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm
Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte 3 L Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen
Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden 3 L Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat
Übertragung von Tagen 4 L Für abgegebene Tage "– Anzahl übertragene Tage" und für erhaltene Tage "+ Anzahl übertragene Tage" angeben
(1) Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.
(1) Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information. Tabelle IV Meldeformat für Angaben zum Schiff Mitgliedstaat CFR Äußere…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
(1) Nur als Beifang. Art: Andere Arten Gebiet: Vb (färöische Gewässer) (OTH/05B-F.) Deutschland 305 Frankreich 275 Vereinigtes Königreich 180 EU 760 TAC…
Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte 3 L Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den mitgeteilten…
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Nummer 14 genannten Angaben in Tabellenformat an die E-Mail-Adresse, die die Kommission ihnen mitteilen wird. Tabelle IV…
(1) Nur als Beifang. Art: Andere Arten Gebiet: Vb (färöische Gewässer) OTH/05B-F. Deutschland 305 Frankreich 275 Vereinigtes Königreich 180 EG 760 TAC Entfällt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.