Erwägungsgrund 10 32013R0510
Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen sollte für die Verbraucher vorteilhaft und von Nutzen sein. Die neue Kennzeichnungstechnologie kann eingesetzt werden, um alle oder einige der gemäß den Rechtsvorschriften der EU oder der einzelnen Mitgliedstaaten geforderten verbindlichen Kennzeichnungsangaben zu reproduzieren. Darüber hinaus kann der Einsatz der neuen Kennzeichnungstechnologie den Verbrauchern zugute kommen, wenn Markenname und Produktionsverfahren auf freiwilliger Basis angegeben werden.