Erwägungsgrund 14 32013R0510
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Listen der Lebensmittelzusatzstoffe in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Genehmigung der Verwendung von Eisenoxiden und -hydroxiden (E 172) und Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) für die Kennzeichnung von Zitrusfrüchten, Melonen und Granatäpfeln und von Polysorbaten (E 432-436) zur Verwendung in der Kontrastverstärkerzubereitung eine Aktualisierung dieser Listen bedeutet, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, ist es nicht notwendig, ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit einzuholen.