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Darüber hinaus ist das derzeitige System unklar, was Einfuhren von Fahrradteilen anbelangt, die für die Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen, (zuweilen als „elektrische Fahrräder“ oder „Pedelecs“ bezeichnet) verwendet werden. Vollständige elektrische Fahrräder und folglich auch die Teile für die Montage von elektrischen Fahrrädern unterliegen weder dem Antidumpingzoll noch dem ausgeweiteten Antidumpingzoll, d. h. Montagevorgänge, die elektrische Fahrräder betreffen, fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 71/97. Daher wird es für angezeigt erachtet, die bestehenden Bestimmungen nach Artikel 14 zur „Kontrolle der besonderen Verwendung“ von Teilen, die für die Montage von elektrischen Fahrrädern bestimmt sind, auszuweiten. Die Bestimmungen zur „Kontrolle der besonderen Verwendung“ ermöglichen es den nationalen Zollbehörden, die Endverwendung eingeführter Teile, d. h. ihre Verwendung zur Montage von klassischen Fahrrädern oder von elektrischen Fahrrädern, zu verfolgen.
Die Richtlinie 73/23/EWG wird wie folgt geändert: 1. Die folgenden beiden Erwägungsgründe werden angefügt: „In dem Beschluß 90/683/EWG sind die in den…
Die Mitgliedstaaten, die ECE-Regelungen beitreten wollen oder beigetreten sind, die für die Gemeinschaft nicht bindend sind, können deren Handhabung und…
a) Nicht unter diese Richtlinie fällt die vorübergehende Einfuhr von Personenfahrzeugen, Wohnwagen, Wassersportfahrzeugen, Sportflugzeugen und Fahrrädern zur…
Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011…
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), mit folgender Maßgabe: Für den…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde bereits ein Regelungsrahmen für die Genehmigung und die Marktüberwachung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.