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Werden ab dem Datum des Inkrafttretens der Referenzverordnung die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile von einer anderen Person als einer befreiten Partei oder einer untersuchten Partei gemäß Artikel 5 zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so werden sie vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern sie im Einklang mit der TARIC-Struktur in Anhang III und vorbehaltlich der sinngemäß geltenden Bedingungen gemäß Artikel 254 des Zollkodex der Union angemeldet werden und sofern
die wesentlichen Fahrradteile an eine gemäß Artikel 7 oder 12 befreite Partei geliefert werden oder
die wesentlichen Fahrradteile an einen anderen Inhaber einer Bewilligung der Endverwendung im Sinne des Artikels 254 des Zollkodex der Union geliefert werden oder
im Durchschnitt monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils von einer Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an sie geliefert werden. Der für die Berechnung dieses Durchschnitts heranzuziehende Zeitrahmen darf nicht mehr als 12 Monate umfassen, wobei der erste Zeitraum mit dem Tag des Inkrafttretens der betreffenden Genehmigung für die besondere Verwendung beginnt, und er darf in keinem Fall seine Gültigkeitsdauer überschreiten. Die Anzahl der von einer Partei angemeldeten oder an sie gelieferten Teile wird anhand der Anzahl der Teile errechnet, die von allen Parteien angemeldet oder an sie geliefert werden, die mit dieser Partei geschäftlich verbunden sind oder Ausgleichsvereinbarungen getroffen haben; oder
die wesentlichen Fahrradteile bei der Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor (TARIC-Zusatzcode 8835) oder von anderen Fahrzeugen als Fahrrädern, mit oder ohne Hilfsmotor, (TARIC-Zusatzcode C549) verwendet werden.
bis die Waren für andere Zwecke als die, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren, verwendet und die…
in dem Fall, in dem sie Lieferungen wesentlicher Fahrradteile entgegennimmt, die gemäß Artikel 2 vom ausgeweiteten Zoll befreit wurden, diese Teile entweder bei…
Artikel 14 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils von einer Partei zum…
Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: — „Fahrradteile“ : Fahrradteile und Fahrradzubehör der KN-Codes 8714 91 10 bis 8714 99 90 ; —…
Darüber hinaus ist das derzeitige System unklar, was Einfuhren von Fahrradteilen anbelangt, die für die Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor, auch mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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