Art. 2 31997R0088
Befreiung der Einfuhren vom ausgeweiteten Zoll und Aussetzung
(1)
Die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile werden vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern
(2)
Die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile wird ausgesetzt, wenn diese von einer untersuchten Partei oder in ihrem Namen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.