Art. 1 Nr. 127 Buchst. a 32019R0876In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Die in den Artikeln 387 bis 403 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Vorschriften für Großkredite gelten nicht…
Art. 1 Nr. 42 32024L1619RICHTLINIE (EU) 2024/1619 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (Text von Bedeutung für den EWR)
In Titel VII Kapitel 3 wird vor Abschnitt I folgender Abschnitt eingefügt: „ABSCHNITT I Anwendungsbereich mit Blick auf Wertpapierfirmengruppen Dieses Kapitel…
Art. 15 Abs. 1 Buchst. e CRRAusnahme von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis für Wertpapierfirmengruppen
der Gruppe gehören keine Kreditinstitute an.
Art. 16 CRRAusnahme von der Anwendung der Anforderungen hinsichtlich der Verschuldungsquote auf konsolidierter Basis auf Wertpapierfirmengruppen
Sind alle Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Mutterunternehmens, Wertpapierfirmen, die auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 Absatz 5 von…
Art. 493 Abs. 1 CRRÜbergangsbestimmungen für Großkredite
Bis zum 26. Juni 2021 gelten die Bestimmungen in Bezug auf Großkredite gemäß den Artikeln 387 bis 403 der vorliegenden Verordnung nicht für Wertpapierfirmen,…