Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) · TEIL 4
Großkredite werden von den Instituten gemäß diesem Teil überwacht und kontrolliert.
Art. 387 CRRKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen