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Der Inhaber der Entscheidung unterrichtet unverzüglich die zuständige Zolldienststelle, die dem Antrag stattgegeben hat, wenn
ein in dem Antrag aufgeführtes Recht geistigen Eigentums ungültig wird;
er aus anderen Gründen nicht mehr zur Antragstellung berechtigt ist;
sich die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Angaben ändern.
Der Inhaber der Entscheidung kommt den Verpflichtungen nach, die sich aus dieser Entscheidung ergeben.
Der Inhaber der Entscheidung wird von dem Widerruf oder der Änderung der Entscheidung unterrichtet.
Der Inhaber der Entscheidung unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf…
wenn die Entscheidung die Information des Antragstellers über eine Kommissionsentscheidung nach Artikel 217 Absatz 3 betrifft;
das Amt über wichtige Entscheidungen der Rechtsprechung zu informieren.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.