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Eine begünstigende Entscheidung wird außer in den Fällen des Artikels 27 widerrufen oder geändert, wenn
eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind oder
der Inhaber der Entscheidung einen entsprechenden Antrag stellt.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung nur in Bezug auf diejenigen Personen widerrufen werden, die die ihnen aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten nicht erfüllen.
Der Inhaber der Entscheidung wird von dem Widerruf oder der Änderung der Entscheidung unterrichtet.
Für den Widerruf oder die Änderung der Entscheidung gilt Artikel 22 Absatz 4.In Ausnahmefällen, sofern dies wegen der berechtigten Interessen des Inhabers der Entscheidung erforderlich ist, können die Zollbehörden jedoch den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs oder der Änderung um bis zu einem Jahr aufschieben. Dieser Zeitpunkt wird in der Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung angegeben.
die besonderen Fälle gemäß Absatz 3, in denen es den Zollbehörden gestattet ist, eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung in Bezug auf…
Die Zollbehörden nehmen eine den Inhaber der Entscheidung begünstigende Entscheidung zurück, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Außer in Fällen, in denen der Beteiligte darum ersucht, betrifft der Widerruf, die Änderung oder die Aussetzung einer begünstigenden Entscheidung keine Waren,…
Unbeschadet anderer anwendbarer Vorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen Entscheidungen unwirksam oder nichtig sind, können die Zollbehörden,…
Die Zollbehörden widerrufen Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Einklang mit Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 12. Die Entscheidungen werden jedoch nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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