Erwägungsgrund 10 32013R0777
Für Metconazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor. Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl den Rückstandshöchstgehalt für Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Erdnüsse, Roggenkörner und Rinderleber zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Melonen (Kiwanos) einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für die Produkte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung anhand der vorliegenden Informationen überprüft.