Erwägungsgrund 13 32013R0777
Auf der Grundlage der begründeten Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der Rückstandshöchstgehalte die Bedingungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.