Erwägungsgrund 9 32013R0777
Für Mepanipyrim legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor. Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl den Rückstandshöchstgehalt für Tafeltrauben, Weintrauben, Erdbeeren, Tomaten und Auberginen zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten.