Erwägungsgrund 6 32013R0777
Für Ioxynil legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor. Die Behörde empfahl, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für alle Produkte anzuheben oder beizubehalten.