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Die Untersuchungen sollten unter der Leitung des Generaldirektors in voller Unabhängigkeit von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen und vom Überwachungsausschuss durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sollte der Generaldirektor für die Bediensteten des Amtes Leitlinien zu den Untersuchungsverfahren festlegen können. Hierdurch sollten den Bediensteten des Amtes praktische Anleitungen im Hinblick auf die Durchführung der Untersuchungen und auf die Verfahrensgarantien sowie die Rechte der Betroffenen und der Zeugen sowie Einzelheiten zu den einzuhaltenden internen Beratungs- und Kontrollverfahren einschließlich einer Rechtmäßigkeitskontrolle an die Hand gegeben werden. Im Interesse einer größeren Transparenz bei der Durchführung der Untersuchungen sollten diese Leitlinien auf der Website des Amtes der Öffentlichkeit zugänglich sein. Durch die Leitlinien sollten weder die aufgrund dieser Verordnung bestehenden Rechte und Pflichten geändert noch Rechte oder Pflichten geschaffen werden.
Der Generaldirektor erlässt für die Bediensteten des Amtes Leitlinien zu den Untersuchungsverfahren. Diese Leitlinien stehen mit dieser Verordnung im Einklang…
Im Einklang mit Artikel 21 des Statuts sollten die Bediensteten des Amtes die Untersuchungen gemäß den Leitlinien zu den Untersuchungsverfahren und auf der…
Der Generaldirektor leitet – gegebenenfalls auf der Grundlage schriftlicher Anweisungen – die Untersuchungen. Die Untersuchungen werden unter seiner Leitung von…
Um die Unabhängigkeit des Amtes bei der Ausübung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu gewährleisten, sollte sein Generaldirektor…
Das Amt sollte bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig sein. Zur Verstärkung dieser Unabhängigkeit sollte seine Untersuchungstätigkeit der regelmäßigen…
Das Amt übt die Untersuchungsbefugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 in voller Unabhängigkeit aus. Der Generaldirektor des Amtes darf bei der Ausübung dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.