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Die Zahlung ist in bar oder mit einem anderen Zahlungsmittel, das schuldbefreiende Wirkung hat, zu leisten, wobei auch eine Aufrechnung in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht möglich ist.
Der Abgabenbetrag kann von einem Dritten anstelle des Zollschuldners entrichtet werden.
Der Zollschuldner kann in jedem Fall vor Ablauf der ihm eingeräumten Zahlungsfrist den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ganz oder teilweise entrichten.
Der Schuldner kann vor Ablauf der ihm eingeräumten Zahlungsfrist den geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ganz oder teilweise entrichten.
Wurden dem Schuldner Zahlungsoptionen nach den Artikeln 212, 213 und 214 gewährt, so hat die Zahlung innerhalb der im Rahmen dieser Optionen festgesetzten Frist…
global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 208 Absatz 3 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.
Die Zollbehörden können dem Schuldner andere Zahlungsoptionen als einen Zahlungsaufschub (im Folgenden „sonstige Zahlungsoptionen“) gewähren, sofern eine…
Unterabsatz 2 sinngemäß anwenden, oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.