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Der Schuldner entrichtet die einer nach Artikel 205 mitgeteilten Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge innerhalb der von den Zollbehörden gesetzten Frist. Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 2 darf diese Frist zehn Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Schuldner nicht überschreiten. Die Zollbehörden können auf Antrag des Schuldners die Frist verlängern, wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag infolge nachträglicher Kontrollen nach Artikel 68 bemessen wurde. Unbeschadet des Artikels 214 Absatz 2 wird die Frist höchstens um den Zeitraum verlängert, den der Schuldner benötigt, um alle für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Wurden dem Schuldner Zahlungsoptionen nach den Artikeln 212, 213 und 214 gewährt, so hat die Zahlung innerhalb der im Rahmen dieser Optionen festgesetzten Frist oder Fristen zu erfolgen.
Die Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags wird in folgenden Fällen ausgesetzt:
Ein Antrag auf Erlass der Abgaben wird nach Artikel 222 gestellt,
die Waren sollen eingezogen, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder
die Zollschuld ist nach Artikel 185 entstanden, und es gibt mehr als einen Schuldner.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung dahin gehend zu ergänzen, dass die Regeln für die Aussetzung der Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gemäß Absatz 3 dieses Artikels sowie der Zeitraum der Aussetzung festgelegt werden.
Die Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags wird in jedem folgenden Fall ausgesetzt:
Die Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden ausgesetzt, wenn
Die Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden ausgesetzt, wenn
die Frist für den Erlass einer Entscheidung und die Aussetzung dieser Frist;
Der Zollschuldner kann in jedem Fall vor Ablauf der ihm eingeräumten Zahlungsfrist den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ganz oder teilweise entrichten.
Der Schuldner kann vor Ablauf der ihm eingeräumten Zahlungsfrist den geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ganz oder teilweise entrichten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.