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Der Betreiber eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs, das im Zollgebiet der Union eintrifft, meldet der ersten Eingangszollstelle die Ankunft des Beförderungsmittels.Liegen den Zollbehörden Informationen über die Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs vor, können sie auf die Meldung gemäß Unterabsatz 1 verzichten.
Die Zollbehörden können akzeptieren, dass für die Meldung der Ankunft des Beförderungsmittels Hafen- oder Flughafensysteme oder andere verfügbare Methoden der Informationsübermittlung verwendet werden
Der Beförderer meldet der Zollstelle, die für den Hafen oder Flughafen zuständig ist, in dem die Waren entladen oder umgeladen werden, das Eintreffen der auf…
Wurden keine Vorabinformationen über die Fracht gemäß Absatz 1 bereitgestellt oder verfügbar gemacht, so werden die Vorabinformationen über die Fracht der…
Vorbehaltlich der Zustimmung der Zollbehörde kann die Meldung der Ankunft der Waren den Zollbehörden auf anderem Wege als über die EU-Zolldatenplattform, z. B.…
Die Zollbehörden können akzeptieren, dass auch Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssysteme für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung verwendet…
durch die Meldung der Ankunft der Waren im Zollgebiet der Union, wenn die vorübergehende Verwahrung oder die Überführung in ein Zollverfahren bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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