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Der Einführer, Ausführer oder Inhaber des Versandverfahrens kann die Mitteilung über die Verfügbarkeit der Waren auf folgenden Wegen bereitstellen oder verfügbar machen:
durch die Meldung der Ankunft der Waren im Zollgebiet der Union, wenn die vorübergehende Verwahrung oder die Überführung in ein Zollverfahren bei der Eingangszollstelle erfolgt, oder
durch die Meldung der Ankunft der Waren am Ausgangsort, wenn die vorübergehende Verwahrung bei der Ausgangszollstelle erfolgt.
„Mitteilung über die Verfügbarkeit der Waren“ ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörde darüber informiert, dass sich die Waren physisch am Ort…
Vorbehaltlich der Zustimmung der Zollbehörde kann die Meldung der Ankunft der Waren den Zollbehörden auf anderem Wege als über die EU-Zolldatenplattform, z. B.…
Vorbehaltlich der Zustimmung der Zollbehörde kann die Meldung der Ankunft des Beförderungsmittels und der Waren den Zollbehörden auf anderem Wege als über die…
Die Einführer, Ausführer und Inhaber des Versandverfahrens bestätigen den Zollbehörden ihre Absicht, die Waren in das betreffende Zollverfahren zu überführen,…
für Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt wurden, oder für Waren in der vorübergehenden Verwahrung ab dem Ende des Jahres, in dem das betreffende…
wenn er Kenntnis davon erlangt, dass sich einschlägige Informationen in seinen Aufzeichnungen geändert haben oder dass diese Informationen unrichtig sind, oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.