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Der Beförderer meldet der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, die Ankunft dieser Waren am Ausgangsort innerhalb bestimmter Fristen.
Ungeachtet der Verpflichtungen des Beförderers gemäß Absatz 1 kann jede der folgenden Personen die Ankunft der Waren melden:
ein Ausführer oder
die Person, die die Verantwortung für die Verbringung der Waren vor ihrem Ausgang aus dem Zollgebiet der Union übernimmt.
Vorbehaltlich der Zustimmung der Zollbehörde kann die Meldung der Ankunft der Waren den Zollbehörden auf anderem Wege als über die EU-Zolldatenplattform, z. B. über Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssysteme, übermittelt oder verfügbar gemacht werden, sofern diese Systeme die für eine solche Meldung erforderlichen Daten enthalten und diese Daten innerhalb der in Absatz 1genannten bestimmten Fristen zur Verfügung stehen. In diesen Fällen werden die auf anderem Wege übermittelten oder verfügbar gemachten Daten an die EU-Zolldatenplattform übertragen.
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, während ihrer Beförderung nur deshalb von einem Beförderungsmittel ab- und wieder in dasselbe Beförderungsmittel eingeladen werden, um das Ab- oder Einladen anderer Waren im selben Hafen oder am selben Flughafen der Union zu ermöglichen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Daten, die an die für den Ort, an dem die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, zuständige Zollstelle zu melden sind, zu ergänzen.
Der Beförderer meldet der Zollstelle, die für den Hafen oder Flughafen zuständig ist, in dem die Waren entladen oder umgeladen werden, das Eintreffen der auf…
Für Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, ist innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union…
Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, werden beim Ausgang von einer der folgenden Personen gestellt,
Die Wiederausfuhrmitteilung wird bei der Ausgangszollstelle der Waren von der Person abgegeben, die gemäß Artikel 267 Absatz 2 für die Gestellung der Waren beim…
Der Beförderer, der die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt, oder die Person, die die Verantwortung für die Verbringung der Waren vor ihrem Ausgang aus…
Beförderer, die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringen, stellen der zuständigen Zollbehörde innerhalb bestimmter Fristen, spätestens jedoch bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.