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Nicht-Unionswaren und Waren, die in die Endverwendung übergeführt wurden, können mit vorheriger Genehmigung der Zollbehörden vom Inhaber des Zollverfahrens bzw. vom Besitzer der Waren zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.
Der Einführer, der Ausführer, der Inhaber des Versandverfahrens oder der Besitzer der Waren kann mit vorheriger Genehmigung der Zollbehörden Nicht-Unionswaren…
wenn die Waren gemäß Artikel 96 zugunsten der Staatskasse aufgegeben worden sind.
wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden,
wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört werden und Abfall übrig bleibt,
wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört werden und Abfall übrig bleibt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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