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Unbeschadet des Artikels 27 sind der Inhaber der in Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a genannten Bewilligung und der Einführer dafür verantwortlich, dass
die Waren im Zolllagerverfahren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden,
die Verpflichtungen, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden, und
die Verpflichtungen, die sich aus der Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden.
die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden.
Der Bewilligungsinhaber nach Artikel 148 oder die Person, die die Waren in den Fällen verwahrt, in denen sie an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder…
Eine Bewilligung der Zollbehörden ist erforderlich für Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines oder mehrerer der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren…
Solange sich ein Produkt in seiner Verantwortung befindet, stellt der Einführer sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Konformität mit der…
Der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 108 oder die Person, die die Waren in den Fällen…
Die Zollbehörden und andere zuständige Behörden sind berechtigt, vor der Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren und während ihrer Lagerung zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.