Erwägungsgrund 6 32014R1143
Um das Erreichen der Ziele der Richtlinien 2000/60/EG, 2008/56/EG und 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zu unterstützen, sollten in der vorliegenden Verordnung Vorschriften festgelegt werden, um die nachteiligen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie auf die menschliche Gesundheit und die Sicherheit zu verhindern, zu minimieren und abzuschwächen sowie ihre sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu verringern.